Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
ERE Kunststoff GmbH & Co. KG, Kelberg
1. Allgemeines
1.1 Alle Lieferungen und Leistungen („Liefergegenstand“) durch ERE Kunststoff GmbH & Co. KG („Lieferant“) an den Besteller erfolgen allein aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen („diese Bedingungen“). Andere Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, gelten nicht, unabhängig davon, ob sie von dem Lieferanten ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch nicht durch Auftragsannahme oder vorbehaltslose Ausführung anerkannt.
1.2 Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen dem Lieferanten und dem Besteller.
2. Angebote
2.1 Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Soweit nicht abweichend vereinbart kommt ein Vertrag erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Für den Inhalt aller Vereinbarungen zwischen Besteller und Lieferant oder deren Mitarbeitern und Vertretern außerhalb dieser Bedingungen ist die schriftliche Bestätigung durch den Lieferanten erforderlich und maßgeblich.
2.3 Der Lieferant behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie anderen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art- auch in elektronischer Form- das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden.
2.4 Bei Auftragsfertigung sind die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) für den Lieferanten maßgebend. Der Besteller haftet für die inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet eine Überprüfung durchzuführen. Der Besteller haftet auch dafür, dass durch die Verwendung solcher Unterlagen Rechte Dritter nicht verletzt werden und wird den Lieferanten von allen durch eine derartige Rechtsverletzung entstehenden Nachteilen klag- und schadlos zu halten.
3. Lieferumfang
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend, sofern der Besteller nicht binnen sieben Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt aufgrund von Übermittlungs-, Schreib- oder Verständigungsfehlern widersprochen hat.
3.2 Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern deren Annahme für den Besteller nicht unzumutbar ist.
3.3 Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistungen (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen oder technische Daten) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Wird im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, stellen diese Angaben keine Zusicherungen, Eigenschafts-, Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstigen Garantien dar, sondern dienen lediglich der Beschreibung oder Kennzeichnung der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Verwendung gleichwertiger anderer Bauteile, Konstruktionen oder Materialien, sind - ohne Rückfrage beim Besteller – zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.
4. Preis und Zahlung
4.1 Alle Preise sind Nettopreise in € (Euro) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (EXW, Incoterms 2010) des Lieferanten, ausschließlich Verpackung.
4.2 Der Lieferant kann durch Änderungswünsche des Bestellers entstehende Mehrkosten dem Besteller auch dann in Rechnung stellen, wenn der Lieferant den Änderungswünschen zustimmt, sofern der Lieferant den Besteller vorher auf die Entstehung von Mehrkosten hingewiesen hat.
4.3 Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.4 Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: Innerhalb von 8 Tage abzüglich 2% Skonto oder innerhalb 30 Tage rein netto, jeweils ab Rechnungsdatum.
Als Tag der Zahlung gilt stets der Tag, an welchem der Lieferant über den Betrag tatsächlich und in voller Höhe verfügen kann.
4.5 Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von sechs Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Fälligkeit zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
4.6 Darüber hinaus kann der Lieferant, wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt, Lieferungen und Leistungen solange zurückhalten, bis der Besteller den Zahlungspflichten vollständig nachgekommen ist.
4.7 Bei wiederholtem unbegründeten Zahlungsverzug des Bestellers oder bei Vorliegen von Umständen, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, ist der Lieferant zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen berechtigt. Darüber hinaus ist der Lieferant in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
4.8 Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren, insb. für Material, Energie oder Personal, um mehr als 5 %, so ist jede Partei berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen. Diese hat sich danach zu bemessen, wie der maßgebliche Kostenfaktor den Gesamtpreis verändert.
4.9 Der Lieferant ist bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.
5. Lieferzeit, Lieferverzögerung
5.1 Alle im Angebot genannten Lieferzeiten sind unverbindlich soweit diese nicht im Einzelfall verbindlich vereinbart wurden.
5.2 Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart worden, so beginnt diese nachdem alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt wurden, und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen termingerecht erfüllt hat, insbesondere die nach dem Liefervertrag vereinbarten Vorauszahlungen. Ist dies nicht der Fall oder werden nachträgliche Änderungen des Liefergegenstands vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung zu vertreten.
5.3 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferant unverzüglich mit.
5.4 Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so er zum Ersatz der durch die Verzögerung entstandenen zusätzlichen Kosten verpflichtet und der Kaufpreis wird fällig.
5.5 Beruht die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse beim Lieferanten oder dessen Zulieferern, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung mehr als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
5.6 Liefert der Besteller Materialien, sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
5.7 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Lieferterminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zusetzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
5.8 Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflicht nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
5.9 Kommt der Lieferant in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung nach Ablauf einer Karenzzeit von 2 Monaten 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferanten nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Verzug sind ausgeschlossen.
6. Gefahrübergang
6.1 Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferant Verpackung, Versandart und Versandweg. Er ist berechtigt, einen der für seine Versandgeschäfte von ihm üblicherweise ausgewählten Versender zu den üblichen, mit diesem vereinbarten Konditionen zu beauftragen. Für Fehlfrachten haftet der Lieferant nicht.
6.2 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat.
6.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten auf den Besteller über. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die angemessenen Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Ein dem Eigentumsvorbehalt unterliegender Liefergegenstand wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
7.2 Dies gilt auch für Exportlieferungen. Lassen die gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes den Eigentumsvorbehalt in der vorbezeichneten Form nicht zu, so verpflichtet sich der Besteller, dem Lieferanten gleichwertige Sicherungen für sämtlichen Forderungen gegen den Besteller zu stellen.
7.3 Der Besteller ist verpflichtet, Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.
7.4 Der Besteller darf Vorbehaltsware weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen.
7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
7.6 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferanten in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung hiermit an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; er wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt ist oder Zahlungseinstellung des Bestellers vorliegt.
7.7 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag des Lieferanten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
7.8 Der Besteller ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, und nur gemäß der Dokumentation und für den vereinbarten Zweck zu verwenden.
7.9 Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8. Mängelrüge und Gewährleistung
8.1 Die Mängelansprüche des Bestellers gemäß Ziffer 9 setzen voraus, dass dieser den Liefergegenstand bei Lieferung untersucht und Mängel ordnungsgemäß gemäß § 377 HGB rügt. Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich oder in Textform innerhalb von zwei Werktagen nach Lieferung bzw. Entdeckung eines versteckten Mangels zu erfolgen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme des Liefergegenstandes nicht verweigert werden. Transportschäden sind auf dem Frachtbrief zu vermerken. Ansprüche wegen verspätete mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen.
8.2 Die Gewährleistung des Lieferanten beschränkt sich allein auf den in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferumfang. Dies gilt entsprechend bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Erzeugnisse. Als alte Erzeugnisse gelten auch solche, für welche die unter Ziff. 11.1 genannte Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.
8.3 Von der Gewährleistung ausgenommen sind unwesentliche Mängel, die keine unmittelbare und merkliche Auswirkung auf die Funktion der Anlagenteile oder auf die Qualität des erzeugenden Produkts haben, insbesondere optische und ähnliche Mängel.
8.4 Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine nicht neu hergestellte Sache, so wird der Liefergegenstand „wie gesehen“ unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsansprüche geliefert. Die Haftung für Arglist bleibt unberührt.
8.5 Wenn der Lieferant den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistungen beraten hat, haftet er für die Beratung nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusage.
9. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Ziffer 10 - Gewähr wie folgt:
9.1 Der Lieferant wird Teile unentgeltlich nach Wahl des Lieferanten nachbessern oder durch mangelfreie ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
9.2 Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, und vom Lieferant Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
9.3 Der Lieferant trägt die direkten Kosten für den Ersatz oder die Reparatur defekter Teile des Liefergegenstands einschließlich der Versandkosten und der Kosten für den Aus- und Einbau. Vorhandene Werk- und Hebezeuge sowie Monteure und Hilfskräfte hat der Besteller kostenlos zur Verfügung zu stellen.
9.4 Der Besteller trägt die angemessenen Kosten einer unberechtigten Geltendmachung von Mängelrechten (z.B. wenn der Liefergegenstand nicht mangelhaft war); das gleiche gilt, wenn der Lieferant fälschlich Mängelrechte gewährt, ohne dazu verpflichtet zu sein.
9.5 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weiter Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 10 dieser Bedingungen.
9.6 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder nicht ordnungs¬gemäße Wartung.
9.7 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
9.8 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten am vereinbarten Bestimmungsort, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferanten ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
9.9 Die in Ziffer 9.8 genannten Verpflichtungen des Lieferanten sind vorbehaltlich Ziffer 10 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie besteht nur, wenn
Der Besteller den Lieferanten unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechts¬verletzungen unterrichtet,
Der Besteller den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferanten die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziff. 9.8 ermöglicht,
Dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, und
Der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung, einer eigenmächtigen Änderung des Liefergegenstands oder eine nicht vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes durch den Besteller beruht.
10. Haftung
10.1 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferant - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB),
Bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, und
Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist und auf deren Erfüllung der Besteller vertraut hat und auch vertrauen durfte.
10.2 Bei grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Lieferanten auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3 Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt.
10.4 Weiter Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
11. Verjährung
11.1 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung.
11.2 Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 10 gelten die gesetzlichen Fristen. Soweit das Gesetz für Bauwerke oder Rückgriffsansprüche längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
12. Lebensmittelechtheit und Recyclingstoffe
12.1 Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Besteller in eigener Verantwortung zu prüfen.
12.2 Recyclingrohstoffe werden vom Lieferanten sorgfältig ausgewählt. Regeneratkunststoffe können dennoch von Charge zu Charge größeren Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen oder chemischen Eigenschaften unterliegen; dies berechtigt den Besteller nicht zu Mängelrügen gegenüber dem Lieferanten. Der Lieferant wird jedoch auf Wunsch etwaige Ansprüche gegen Vorlieferanten an den Besteller abtreten; eine Gewähr für den Bestand dieser Ansprüche übernimmt er nicht.
13. Einhaltung der Rechtsvorschriften und Export
13.1 Der Besteller hat alle gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anforderungen sowie alle anderen anwendbaren Gesetze und insbesondere Ausfuhrbestimmungen und die Gesetze des Landes, in dem der Besteller geschäftlich tätig wird, einzuhalten. Der Besteller hat rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen sowie alle anderen erforderlichen Erlaubnisse, die zur Nutzung oder dem Export des Liefergegenstandes nach all diesen anwendbaren Gesetzen erforderlich sind, einzuholen.
13.2 Der Lieferant ist berechtigt, seine Leistung gegenüber dem Besteller zurückzuhalten, wenn der Besteller solche anwendbaren Gesetze verletzen würde oder wenn nicht alle erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und dies nicht auf das Verschulden oder die Verantwortlichkeit des Lieferanten zurückzuführen ist.
14. Vertraulichkeit
Alle Information die von einer Partei im Zusammenhang mit Lieferungen der anderen Partei offen gelegt werden und schriftlich als “Vertraulich” gekennzeichnet werden oder offensichtlich vertraulicher Natur sind, unterliegen als "Vertrauliche Informationen“ dieser Ziff. 14, sofern nicht (i) die Vertraulichen Informationen der empfangenden Partei schon rechtmäßig bekannt wurden oder werden, (ii) die Vertraulichen Informationen ohne Pflichtverletzung der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder werden, oder (iii) die Offenlegung der Vertraulichen Informationen gesetzlich oder durch eine verbindliche behördliche Anordnung notwendig wird. Die empfangende Partei verpflichtet sich, (i) Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und keinen Dritten zu offenbaren, (ii) Vertrauliche Informationen nur für die Durchführung der Lieferung zu nutzen, und (iii) den Zugang zu Vertraulichen Informationen auf Angestellte und Erfüllungsgehilfen der empfangenden Partei zu beschränken, die diese für die Durchführung der Lieferung benötigen und die einer vergleichbaren Vertraulichkeitspflicht unterliegen.
15. Kündigung aus wichtigem Grund
Beide Parteien (jeweils die “kündigende Partei”) können einen Liefervertrag kündigen, wenn die andere Partei (jeweils die „vertragsverletzende Partei“) (i) eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Ver¬letzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung beseitigt, oder - soweit die Beseitigung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen möglich ist - mit der Beseitigung begonnen hat, (ii) den Geschäftsbetrieb einstellt, oder (iii) Insolvenz anmeldet, ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Voraussetzungen für eine Insolvenzanmeldung vorliegen. Der Verzug des Bestellers mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung stellt die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht dar.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.
17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
17.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.